AGB


Allgemeine Verkaufsbedingungen

SENSOTEC GmbH

Stand: 01/2018

§1 Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen die mit der SENSOTEC -

optoelektronische Systeme GmbH verbunden sind

(nachfolgend „Lieferant“ genannt), liegen diese Allgemeinen

Lieferbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche

Vereinbarungen zu Grunde. Abweichende und ergänzende

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur

insoweit, als der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich

zugestimmt hat.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als

verbindlich gekennzeichnet sind. Verbindliche Angebote

müssen durch den Besteller binnen angemessener Frist

angenommen werden. Mündliche oder schriftliche

Bestellungen gelten als angenommen mit Erteilung der

schriftlichen Auftragsbestätigung oder Auslieferung der

bestellten Ware innerhalb angemessener Frist.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem

Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen,

Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und

Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht

zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem

Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der

Frist von § 1 annehmen, sind alle Unterlagen uns umgehend

zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

1. Die Umsatzsteuer, Verpackungskosten, Liefer- und

Versandkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten

und werden gesondert berechnet.

2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das

umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von

Skonto ist nicht zulässig.

3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis

innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu zahlen.

Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem

jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1)

berechnet. Die Geltendmachung eines höheren

Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass

wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen,

hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen,

dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt

nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu,

wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder

unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche

ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder

Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller

nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem

gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin

vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw.

Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.

2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt

die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der

Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des

nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Der Besteller kann 8 Wochen nach Überschreitung

eines unverbindlichen Liefertermins uns in Textform

auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern.

Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin schuldhaft

nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in

Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine

angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung

setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen

lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag

zurückzutreten.

4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er

schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so sind wir

berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden,

einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzen zu

lassen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe

überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger

entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs

oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache

geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem

dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des

Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben

unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten

Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher

Forderungen aus dem Liefervertrag vor.

2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum

noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache

pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet,

diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und

Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu

versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten

durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene

Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum

noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller

unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der

gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen

Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht

in der Lage ist, uns die gerichtlichen und

außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771

ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns

entstandenen Ausfall.

3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der

Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens

und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das

Anwartschafts-recht des Bestellers an der Kaufsache

an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache

mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen

verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der

neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes

unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten

Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

4. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den

Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an

uns ab, die ihm durch die Verbindung der

Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen

Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon

jetzt an.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten

auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr

Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %

übersteigt.

§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge

1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und

sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben

nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet

worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen

oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend,

2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen

dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat

oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag

vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet

oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach

unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten,

hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt

nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen

zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.

3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die

Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die

vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu

verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen

Kosten möglich ist und die andere Art der

Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den

Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die

Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom

Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine

Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten

Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der

Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen

Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung

fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung

insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner

Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)

verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

4. Schadensersatzansprüche zu den nach-folgenden

Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller

erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert

haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung

von weitergehenden Schadenersatzansprüchen zu den

nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und

der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und

Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern

oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für

Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden,

die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen

Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben

eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie

abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser

Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der

garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen,

aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir

allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen

Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und

Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

5. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache

Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese

Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten

betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des

Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist

(Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die

Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag

verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen

fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher

Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den

Sätzen 1 - 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen

gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen

Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen

Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

6. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die

Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs

ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die

persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, ab Gefahrübergang.

§ 8 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen

der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik

Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts

(CISG).

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages

unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein, so

bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

In einem solchen Fall ist die unwirksame, nichtige oder

undurchsetzbare Bestimmung vielmehr so auszulegen,

umzudeuten oder zu ersetzen, dass der mit ihr

verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.